Krypto Steuern Österreich

Besteuerung von Kryptowährungen in Österreich

Mit dem Start der Ökosozialen Steuerreform am 01.03.2022 ist ein neues Gesetz zur Besteuerung von Kryptowährungen in Österreich in Kraft getreten. Seither werden Einkünfte aus Kryptowährungen per Gesetz in Österreich als “Einkünfte aus Kapitalvermögen” definiert. Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum & Co. unterliegen seither dem besonderen Steuersatz von 27,5%. Mit der Abfuhr der KESt gelten die Einkünfte aus Kryptowährungen als endbesteuert. Krypto-Steuern in Österreich unterliegen damit exakten Richtlinien.

Tauschvorgänge zwischen Kryptowährungen (Swap) stellen seit 01.03.2022 keine steuerpflichtige Handlung mehr dar. Somit ist z.B. der Tausch von Bitcoin hin zu einem Stablecoin steuerlich unbeachtlich.

Der Krypto-Winter

Steuereinfache Krypto Broker Österreich

Inländische Krypto-Broker müssen gemäß § 95 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 ab 2024 die KESt automatisch im Namen ihrer Kunden beim zuständigen Finanzamt abführen, wenn sie über die notwendigen Informationen bzw. Daten und über Zugriff auf die Erträge verfügen.

Bis dahin müssen Anleger die Einkünfte aus ihren Kryptowährungen selbstständig in der Steuererklärung angeben. Viele Krypto-Broker stellen hilfreiche Steuerreports zur Verfügung. Dem Krypto-Broker steht es aktuell aber bereits offen, freiwillig die anfallende KESt im Namen des Kunden an das Finanzamt zu übermitteln. Aufgrund der komplexen Implementierung eines KESt-Abrechnungssystems ist damit aber vorerst nicht zu rechnen.

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Krypto Steuern Österreich mit Blockpit

Mit Blockpit schnell und einfach die Steuererklärung für das österreichische Finanzamt anfertigen.

Einkünfte aus Mining sind in Österreich seit März 2022 „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ und unterliegen daher dem besonderen Steuersatz (KESt) von 27,5%. Übersteigen die Mining-Aktivitäten in Art und Umfang die persönliche Vermögensverwaltung, gelten andere Regeln. In diesem gewerblichen Fall spricht man von „gewerblichen Einkünften“, diese unterliegen dem progressiven Steuersatz von bis zu 55%.

Sämtliche Kryptowährungen, die ein Anleger im Zuge von Staking, im Rahmen eines Airdrops oder als Bounty erhält, stellen in Österreich keine Einkünfte dar. In diesem Fall müssen die Anschaffungskosten bei null angesetzt werden. Bei Veräußerung unterliegt der gesamte Veräußerungserlös der Kapitalertragsteuer in der Höhe von 27,5%.

Erträge aus der Überlassung von Kryptowährungen unterliegen seit März 2022 dem besonderen Steuersatz von 27,5%. Eine Ausnahme stellt das Privatdarlehen dar. Sofern es sich um ein solches handelt, unterliegen die Erträge dem progressiven Steuersatz bis zu 55%.

Krypto Steuern Österreich Altbestand und Neubestand

Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform vom März 2022 muss bei Kryptowährungen steuerlich zwischen Alt- und Neubestand unterschieden werden. Dieser Absatz betrifft ausschließlich Anleger, die bereits vor dem 28.02.2021 Kryptowährungen erworben haben. Alle Anleger, die erst nach dem 28.02.2021 in Kryptowährungen investiert haben, besitzen ausschließlich Coins, die dem Neubestand zugeordnet werden.

Kryptowährungen Altbestand

Anleger, die bereits vor dem 28.02.2021 Kryptowährungen bei einem Krypto- Broker erworben haben, haben nun einen sogenannten Altbestand am Depot bzw. Wallet. Dieser Altbestand kann jederzeit steuerfrei veräußert werden. Hier ist besonders auf die Dokumentationspflicht zu achten, da sowohl Banken als auch das Finanzamt die Transaktionen beobachten. Achtung: Wer mit seinem Altbestand einen Swap durchführt, verliert den Steuervorteil und aus dem Altbestand wurde so ein Neubestand!

Kryptowährungen Neubestand

Unter Neubestand im Zusammenhang mit Kryptowährungen in Österreich versteht man sämtliche Coins, die nach dem 28.02.2021 gekauft wurden. Sämtliche Kryptowährungen, die nach diesem Datum angeschafft wurden, zählen zum Neubestand. Eine steuerfreie Veräußerung ist nicht mehr möglich.

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Nein! Seit dem 01.03.2022 sind Gewinne aus Kryptowährungen dem Kapitalvermögen zugeschrieben. Daher gibt es keinen jährlichen Freibetrag mehr, wie es ihn vor dem 28.02.2021 gab. Kryptowährungen, die vor diesem Datum angeschafft wurden und seitdem nicht mehr veräußert oder getauscht wurden, genießen auch weiterhin Steuerfreiheit. Achtung, hier unterliegt der Anleger der Dokumentationspflicht.

Anleger haben die Einkünfte unter der Rubrik „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ anzuführen.

Die Abgabe der Steuererklärung hat bis zum 30.06. des Folgejahres elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen, d. h. die Abgabe der Steuererklärung 2022 ist bis zum 30.06.2023 einzureichen. Bei Vertretung durch einen Steuerberater gelten längere Fristen (max. bis März des zweit folgenden Jahres).

Nein! Aktuell gibt es in Österreich keinen steuereinfachen Krypto-Broker. Ein verpflichteter KESt-Abzug ist erst ab 2024 vorgesehen. Bis dahin müssen sich Anleger in Österreich eigenverantwortlich um die Abfuhr der Steuer bemühen.

Bis es soweit ist, kann über diese Frage nur spekuliert werden. Online Broker, die gute Chancen haben, steuereinfache Krypto Broker zu werden, wären u.a. Trade Republic oder Bitpanda. Hier gilt es Informationen der jeweiligen Anbieter abzuwarten.

Ein steuereinfacher Online Broker führt sämtliche Steuern im Namen des Anlegers an das zuständige Finanzamt ab. Der Anleger muss sich in diesem Fall nicht persönlich mit dem Thema der Versteuerung auseinander setzen.

Krypto Broker mit Sitz in Österreich müssen die anfallende Kapitalertragsteuer (KESt) ab dem Jahr 2024 für ihre Kunden automatisch an das Finanzamt abführen.