Gemäß der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gelten Kryptowährungen wie zum Beispiel der Bitcoin als digitale Wertrechte (bewegliches Kapitalvermögen) Art 16 Satz 3 DBG. Gemäß aktueller Bezeichnung handelt es sich hier um digitale Zahlungsmittel und fällt somit unter die Kategorie der Kapitalanlagen.
Ausgenommen ist hier der gewerbliche Handel – selbstständiges Erwerbseinkommen.
Werden Kryptowährungen ohne Absicht, diese zinstragend zu veranlagen, gekauft, ist die Veräußerung oder der Tausch von Krypto-Assets in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei. Daher ist z. B. der Tausch von Bitcoin hin zu einem Stablecoin steuerlich unbeachtlich. Ein steuerlicher Abzug aus Krypto-Verlusten ist nicht möglich.