Krypto Steuern Deutschland

Besteuerung von Kryptowährungen in Deutschland

Bitcoin und Co. stellen in Deutschland kein klassisches Finanzinstrument dar. Diese gelten als digital dargestellte Werteinheit von Währungen. Kryptos fallen daher unter private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte) § 23 EStG.

Im Zuge dessen, sind Einkünfte aus Kryptowährungen in Deutschland, mit dem persönlichen individuellen Einkommensteuersatz, plus Solidaritätszuschlag , versteuert. Hierbei gibt es jedoch eine 1-jährige Spekulationsfrist. Liegt zwischen dem Kauf und dem Verkauf der Kryptowährung mindestens ein Jahr, dann sind die Gewinne steuerfrei.

Ebenso stellt der Tausch zwischen Kryptowährungen sowie der Tausch von virtuellen Währungen zu Euro einen Erwerb bzw. Verkauf dar. Daher ist ein Tausch zwischen Kryptowährungen in Deutschland auch dann immer steuerpflichtig, wenn kein Wechsel in eine Fiat-Währung stattgefunden hat.

Der Krypto-Winter
Blockpit Cryptotax Krypto Steuern Deutschland

Krypto Steuern Deutschland mit Blockpit

Das Unternehmen Blockpit ermöglicht es Krypto-Investoren, mit deren Software Cryptotax, in wenigen Minuten Steuern einfach zu berechnen und das persönliche Krypto-Portfolio zu tracken.

Mit Blockpit simpel und einfach die Steuererklärung anfertigen.

Dabei ist Blockpit mittlerweile in Deutschland verfügbar und bietet direkte Anbindungen mit den gängigsten Krypto-Anbietern wie Bitpanda, Binance oder Coinbase.

Die Berechnungsmethode FiFo (First in, First out) gibt an, dass die zuerst angeschafften Coins veräußert werden. Um den Gewinn zu berechnen, wird der Veräußerungspreis, abzüglich der Anschaffungskosten, verwendet.

In Deutschland gibt es gemäß § 23 Absatz 3 EStG für Spekulationsgeschäfte eine Steuerfreigrenze von 600€ pro Kalenderjahr. Eine Steuerfreigrenze ist kein Steuerfreibetrag! Sobald die Grenze überschritten wird, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Dies führt in Deutschland zu einer Steuerbelastung von bis zu 45%. Hier kommt der persönliche, progressive Steuersatz zur Anwendung.

Quelle: Bundesfinanzministerium

Das Minen von Kryptowährungen stellt in den meisten Fällen gemäß § 15 EStG eine unternehmerische Handlung dar. Werden die Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit nicht erfüllt, kommt der § 22 Nr. 3 EStG zu tragen. Dieser beschreibt demnach Einkünfte aus Leistungen. Das bedeutet für Anleger, dass der persönliche progressive Einkommensteuertarif zur Anwendung kommt. Einkünfte von Mining oder Staking Aktivitäten unter 256€ p.a. sind gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerlich unbeachtlich.

Erträge, welche der Steuerpflichtige durch Proof of Stake basierte Kryptowährungen erhält, werden als Einkünfte aus Leistungen i. S.d. § 22 Nr. 3 EStG erfasst. Staking gilt in der Regel als Einkommen aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG und wird mit dem individuellen Einkommensteuertarif besteuert. Aufgrund des gesetzlich nicht klar definierten Rahmens besteht hierbei jedoch ein Interpretationsspielraum. Der Gewinn wird durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Einkünfte von Staking oder Mining Aktivitäten unter 256€ p.a. sind gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerlich unbeachtlich.

Beim Kryptolending erhält der Kreditgeber für das Verleihen seiner Coins Zinsen vom Kreditnehmer. Diese Vorgangsweise ist vergleichbar mit der bei P2P Krediten.

Einheitliche Regularien seitens des Gesetzgebers zur Besteuerung von Zinsen aus Kryptolending liegen zurzeit noch nicht vor. Hier lässt der Staat einen Interpretationsspielraum, welcher zwei Versteuerungsmöglichkeiten im Raum stehen lässt.

  • Zinsen als Kapitaleinkünfte durch Kryptolending
    • Wenn diese als Kapitaleinkünfte bemessen werden, würde hierbei der 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu tragen kommen. Hierbei wäre dies mit der Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu besteuern.
  • Zinsen als Einkünfte durch sonstige Leistungen
    • Vielmehr handelt es sich bei Kryptos um “andere Wirtschaftsgüter”, sodass Bitcoin und Co. in den 23 Absatz 1 Nr. 2 EStG fallen. Wäre diese Rechtsmaterie gültig, würde gem. § 22 Nr. 3 EStG eine Freigrenze von 256€ pro Jahr gelten. Wird diese überschritten, kommt der individuelle Einkommensteuersatz zur Geltung.

Aufgrund der nicht vorhandenen Regulierung ist eine korrekte Aussage über die richtige Versteuerung von Kryptolending nicht möglich. Dadurch befindet man sich mit Einkünften aus Kryptolending in einem steuerlichen Graubereich.

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Nein! Jedoch gibt es eine Steuerfreigrenze für Kryptos in der Höhe von 600€ pro Kalenderjahr. Steuerfreigrenze ist kein Steuerfreibetrag, vielmehr muss bei Überschreiten der 600€ der gesamte Betrag versteuert werden.

Nein! Es gibt derzeit keinen steuereinfachen Krypto-Broker. Du bist selbst für die korrekte Versteuerung zuständig. Unterstützung bietet hier jedoch Blockpit an.

Um Bitcoin und andere Kryptowährungen in Deutschland zu kaufen, wird ein Krypto-Broker benötigt. Hier findest du dafür eine Auflistung der besten Krypto-Broker.